ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER RECHTSANWALTSKANZLEI MAG. GERNOT WEIß
Anwendungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche / behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden. Sie gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Auftrag und Vollmacht
Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.
Grundsätze der Vertretung
Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht. Weisungen des Mandanten hat der Rechtsanwalt nur dann zu befolgen, wenn sie mit dem Gewissen des Rechtsanwaltes vereinbar sind und weder dem Standesrecht, dem Gesetz oder der Spruchpraxis der OBDK widersprechen. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten geboten erscheint.
Informations- und Mitwirkungspflicht des Mandanten
Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Rechtsanwalt und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Angelegenheiten und ihnen sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist. Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheit entbunden. Darüber hinaus kann der Mandant den Rechtsanwalt jederzeit von seiner Verschwiegenheit entbinden.
Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Unterbevollmächtigung und Substitution
Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen. Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
Honorar
Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Die Höhe des Honorars errechnet sich nach den Bestimmungen des RATG, den AHK – deren Gültigkeit hiermit vereinbart wird, dem NTG oder nach einer zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt getroffenen Vereinbarung, sei es ein Pauschal- oder Zeithonorar. Wurde keine gesonderte Vereinbarung getroffen, so kann der Rechtsanwalt auf Basis des RATG, der AHR oder NTG wahlweise nach Einzelleistungen oder unter Heranziehung des Einheitssatzes oder eines Stundensatzes von € 300,00 zzgl. USt verrechnen, wobei jede angefangene halbe Stunde zur Verrechnung gebracht wird.
Die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (Fahrtkosten, Kopien, Fax, Telefon) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) sind hinzuzurechnen.
Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB notarielle Fremdleistung) können nach Ermessen des Rechtsanwaltes dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene Kostenschätzung unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag iSd § 5 Abs 2 KSchG zu sehen ist.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt auch Teilhonorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen, die sich der Höhe nach, nach den bereits erbrachten oder im voraussichtlichen Ausmaß der noch zu erbringenden Leistungen bemessen. Das (Teil)Honorar ist mit Rechnungslegung fällig und spesen- und abzugsfrei auf das vom Rechtsanwalt bekannt gegebene Konto zur Überweisung zu bringen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 8% vereinbart. Darüber hinausgehende Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt. Bis zur vollständigen Zahlung ist der Rechtsanwalt – außer aufgrund gesetzlicher Vorschriften – zur Erbringung von Leistungen nicht verpflichtet.
Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats ab Erhalt schriftlich widerspricht. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang beim Rechtsanwalt maßgebend.
Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen. Mehrere Mandanten/Auftraggeber im Rahmen eines Mandats haften solidarisch.
Haftung des Rechtsanwaltes
Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung/Vertretung wird unabhängig ob es sich um einen Unternehmer oder um einen Konsumenten iSd KSchG handelt, auf die Fälle der Absicht, des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für Fahrlässigkeit und leichte Fahrlässigkeit wird somit ausgeschlossen. Die Haftung ist für den konkreten Schadensfall überdies auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehenden Versicherungssumme beschränkt, das sind derzeit gem. § 21a RAO € 400.000,–. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte, nur bei Auswahlverschulden. Wurde der Dritte auf Wunsch des Mandanten beauftragt, entfällt die Haftung. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand hinzuweisen.
Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungs- oder Präklusivfristen gelten, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten, bei Verbrauchern binnen eines Jahres, gerichtlich geltend gemacht werden.
Rechtsschutzversicherung des Mandanten
Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Rechtsanwalt hat in einem solchen Falle um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt unabhängig von der schriftlichen Bestätigung oder Ablehnung der Deckung durch den Rechtsschutzversicherer die zwischenzeitig erforderlichen oder dienlichen Leistungen für die Erfüllung seines Mandats erbringt.
Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung als Honorar Geleisteten zufrieden zu geben. Er ist auch nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
Beendigung des Mandats
Das Mandat kann von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist und Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen (zB Vertrags/Klagsentwürfe etc) oder Vorarbeiten (Aktenstudium, Vorabüberprüfung der Sach- und Rechtslage etc) bleibt davon unberührt.
Im Falle der Auflösung des Mandats hat der Rechtsanwalt – bei vollem Honoraranspruch – den Mandanten für die Dauer von 14 Tagen ab Auflösung des Vertrages insoweit zu vertreten, als dies zum Schutz des Mandanten vor Rechtsnachteilen nötig ist. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Mandant zum Ausdruck bringt, dass er auf eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes verzichtet.
Herausgabepflicht
Originale von Urkunden und Gerichtsstücke sind dem Mandanten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf dessen Verlangen zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt sich Kopien dieser Urkunden zu behalten. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf kostenpflichtige Abschriften auszuhändigen. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Auftragsbedingungen und das Auftragsverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt selbst unterliegen materiellem österreichischem Recht. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch in Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wir die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des KSchG ist.
Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden, dies gilt auch für e.mail-Adressen. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder e.mail abgegeben werden.
Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den e.mail – Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten etc) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der e.mail – Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
Der Mandant stimmt der Verarbeitung, Überlassung oder Übermittlung seiner personenbezogenen Daten und/oder der Daten seines Unternehmens durch den Rechtsanwalt zu, soweit dies im direkten oder indirektem Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis steht.
Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommenden Regelung zu ersetzen.